AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens

OWL – Kühlfahrzeuge

1. Abschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind erst dann abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stets sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Besteller verbindlich und nicht etwa seine eigenen.

2. Lieferung

Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich. Für etwaige Überschreitungen von Montage-und Lieferfristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nichthaftbar gemacht werden. Verzugs-und Schadensersatzansprüche, sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Montage und Lieferfristen sind ausgeschlossen.

Maschinen und Aggregate werden mit Schutzvorrichtungen versehen, die zur Zeit der Lieferung von der Berufsgenossenschaft gefordert werden. Elektrotechnisches Material entspricht den bei Lieferung geltenden Bestimmungen des VDE. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige dem Besteller übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Unser Urheberrecht daran bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besitzer über.
Umstände, die die Herstellung, Montage oder Lieferung bestätigter Aufträge unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Lieferpflicht, ohne dass daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen.

Wesentliche Verschlechterungen der Vermögenslage des Bestellers, auch nach Vertragsabschluß berechtigen uns jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag, ebenso Rückstand des Bestellers aus vorausgegangenen Geschäften. Für diesen Fall werden auch nicht fällige Forderungen sofort fällig.
Nimmt der Besitzer die Ihm übergebene oder angelieferte Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist von uns dann zum Schadenersatz verpflichtet, und zwar mindestens in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadennachweis durch uns nicht erforderlich ist.

3. Versand und Mängelrügen

Der Versand erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, stets auf einen von uns gewählten Transportwege, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Besteller über.

Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar binnen 5 Werktage ab Zugang der Ware beim Besteller. Nicht frist-und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt.

Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach unsere r Wahl. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Folgeschäden sind auch mittelbare Beschädigungen der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, insbesondere ein Verlust von Kältemittel.

Bei Mängelrügen an Maschinen, Aggregate oder Teilen davon, die wir von unseren Zulieferern beziehen, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unsrer Mängelbeseitigungsansprüche gegen unsere Zulieferer an den Besteller.
Die Gewährleistung für unsere Produkte erlischt unbeachtet anderer Fristen sofort, wenn Bearbeitungen jeglicher Art durch den Besteller oder Dritte an der Ware vorgenommen werden.

4. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unseren sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Grunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

Bearbeitung jeglicher Art, auch Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller oder Dritte erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne dass daraus für uns eine Verpflichtung entsteht.
Die Vermischung mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren durch den Besteller oder Dritte erwerben wir das Miteigentum an dem Mischprodukt im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (n) zum Werte der anderen vermischten Waren. Entstehende oder entstandene Verbindlichkeiten gehen in solchem Fall nicht zu unseren Lasten, sie mindern auch nicht unseren Miteigentumsanteil.
Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Besteller Insolvenz vorliegt. Auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt, bzw. eröffnet ist. Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware, bzw. des Wertes unseres Miteigentumsanteiles an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes, zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderungen abgetreten.

Der Besteller hat diese Abtretung auf unser Verlangen hin seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel und Globalzessionen vorzunehmen, durch die an uns vorausabgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden.

Übersteigt der Wert den für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr um 20 % Prozent, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Besteller ist verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unsere Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für uns einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat der Besteller getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern unverzüglich an uns abzuführen.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort netto zahlbar.

Soweit wir Schecks oder Wechsel herein nehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufiger Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Bei Zahlungsverzug durch den Besteller sowie bei Scheck- oder Wechselprotesten werden auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 0,4 % pro Tag berechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen die nicht rechtskräftig tituliert sind, ist ausgeschlossen.

6. Montage und Reparatur

Alle Montagen und Reparaturen werden handwerksgerecht ausgeführt. Nötige bzw., zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Eine Garantie für Reparaturerfolg an gebrauchten Maschinen und Aggregaten ist ausgeschlossen.

Wir behalten uns vor, Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind, gesondert zu berechnen. Ausgebaute und ersetzte Teile bleiben Eigentum des Auftragsgeber, soll die Entsorgung durch uns erfolgen, so werden die etwaigen dadurch entstehenden Kosten dem Auftragsgeber in Rechnung gestellt.

7.Gewährleistungsausschluss

Eine Gewährleistung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn

….durch den Besteller oder Dritte irgendwelche Reparaturen, Veränderungen, Ergänzungen oder andere Arbeiten an unserer Ware ausgeführt werden.

….behelfsmäßige Instandsetzungen von uns auf Wunsch des Bestellers ausgeführt werden.

….unsere Behandlungs- oder Wartungsvorschriften nicht befolgt werden. Beschädigungen auf Gewaltanwendung, Unfallfolge oder andere äußere Einflüsse zurückzuführen sind.

….nach Auftragsbestätigung der bestellten Ware diese im ganzen oder Teile davon durch Gesetzesänderungen nicht mehr den geforderten Richtlinien entspricht.

8. Liefer- und Gewährleistungsbedingungen unserer Zulieferer

Weitgehende Liefer- bzw. Gewährleistungsbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller verbindlich und werden auch ohne gesonderte Prüfung schon jetzt anerkannt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Oerlinghausen. Gerichtsstand, auch für die Klagen im Urkunden Prozess ist Detmold. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinem Gerichtstand zu verklagen.
Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Wirksamkeitsklausel

Von den vorstehenden Bedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen ihrer Wirksam der Schriftform.
Sollte einer der vorausgehenden Bedingungen im Ganzen oder in Teilen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen davon unberührt, dies gilt insbesondere auch für den Gerichtsstand.